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1. Arbeiten am Schraubstock |
2 Wochen |
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2. Arbeiten an Dreh-, Bohr-, Hobel-, Fräs- und Schleifmaschinen |
2 Wochen |
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3. Arbeiten in Schmiede, Härterei, Schweißerei |
2 Wochen |
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4. Arbeiten in Modell- bzw. Formenbau (Guss/Faserverbundwerkstoffe), Gießerei |
2 Wochen |
Grundpraktikum gesamt: mindestens 8 Wochen
Bei Punkt 3 reicht zur Anerkennung des Grundpraktikums die Erledigung eines der genannten Teilgebiete aus (z.B. nur Härterei). Ebenso muss in Punkt 4 nur ein Teilpunkt erledigt werden (z.B. nur Guss-Formenbau). Punkt 4 kann auch auf dem Gebiet der Kunststoff-Spritzgusstechnik erledigt werden. Weitere Änderungen kann nur das Praktikantenamt genehmigen.
Das Fachpraktikum von mindestens 12 Wochen Dauer, eine Verlängerung wird vom Praktikantenamt empfohlen, ist in der Regel nach dem 5. Fachsemester abzuleisten. Die Studierenden bleiben während dieser Zeit an der Universität immatrikuliert. Im Fachpraktikum werden Einblicke in die Entstehung eines Produktes in den Schritten Konzeption und Planung, Berechnung, Konstruktion, Bau, Verkauf und Anwendung vermittelt.
Die Frage, ob die Studierenden später z. B. im theoretisch-wissenschaftlichen Bereich, im fertigungstechnisch-betriebstechnischen Bereich oder in der Konstruktion arbeiten wollen, wird für sie nach der Absolvierung des Fachpraktikums besser zu beantworten sein.
Den Studierenden wird empfohlen, das Fachpraktikum möglichst in Firmen der Luft- und Raumfahrtindustrie abzuleisten. Eine Ableistung des Fachpraktikums in Großforschungseinrichtungen ist ebenfalls zugelassen.
Auch große Firmen z.B. des Maschinenbaus, der Verkehrstechnik und der Elektrotechnik mit eigenen Entwicklungsabteilungen sind für die Ableistung des Fachpraktikums geeignet.
Da die Entwicklung moderner Luft- und Raumfahrtsysteme ohne internationale Zusammenarbeit im Team nicht mehr vorstellbar ist, soll im Fachpraktikum besonderer Wert auf Teamarbeit an speziellen Projekten gelegt werden.
Eine solche Projektmitarbeit während des Fachpraktikums kann z.B. beinhalten:
- Theoretische Arbeiten am Computer
(Software-Paket-Erstellung, Lösung theoretischer Probleme mit FEM u.a.), - Mitarbeit im Entwicklungs- und Konstruktionsbüro
(Neukonstruktion, Änderungskonstruktion, Normierung, aber auch Fertigungssteuerung, Logistik, Investitions- und Kapazitätsplanung usw.) - Tätigkeit in Versuchsabteilungen
(Versuchsdurchführung und -auswertung, Messreihenerfassung und -darstellung, Laboruntersuchungen, Qualitätssicherung, Werkstoffprüfung usw.) - Mitarbeit in der Fertigung
(Einzelteilfertigung, Vormontage, Endmontage, Wartung, Reparatur, Kunststoffverarbeitung usw.)
Fachpraktikum gesamt: mindestens 12 Wochen
Das Fachpraktikum kann klassisch erfolgen, indem mehrere Fachabteilungen unterschiedlicher Bereiche durchlaufen und verschiedene Projekte bearbeitet werden. Es kann jedoch auch innerhalb eines Projektteams in einem Fachbereich als in sich abgeschlossene Aufgabe durchgeführt werden, wobei zu beachten ist, dass diese von einer im selben Betrieb angefertigten Bachelorarbeit thematisch und methodisch zu trennen ist (siehe §26 PO Luft- und Raumfahrttechnik).
Über dieses Fachpraktikum wird ein Bericht erstellt, der von der Firma abgezeichnet werden muss. Über Ausnahmen entscheidet das Praktikantenamt.
4. Ausbildungsbetriebe
Der Praktikant beschafft sich seinen Ausbildungsplatz selbst. Im gewählten Betrieb muss die Durchführung der praktischen Tätigkeit nach den vorliegenden Richtlinien gewährleistet sein. Im Zweifelsfall muss die Eignung des Betriebs im Vorfeld mit dem Praktikantenamt abgeklärt werden.
Metallverarbeitende Betriebe mit Mechaniker- oder Werkzeugmacherlehrlingen eignen sich gut als Praktikumsbetrieb für das Grundpraktikum. Meist muss dieses Vorpraktikum in zwei Betrieben abgeleistet werden, da z. B. die Gießerei-Abteilungen nicht in allen Betrieben vorhanden sind.
Das Fachpraktikum sollte möglichst in Betrieben der Luft- und Raumfahrttechnik durchgeführt werden. Zugelassen sind Firmen des In- und Auslandes. Auch das Fachpraktikum kann auf mehrere Betriebe aufgesplittet werden, wobei ein Ableisten vor dem vierten Semester wegen der fehlenden theoretischen Qualifikation nicht zulässig ist. In Handwerksbetrieben sind die Voraussetzungen der Richtlinien für das Fachpraktikum selten erfüllt, so dass dieser Teil des Praktikums dort nicht abgeleistet werden kann.
Die zuständigen Arbeitsämter und Industrie- und Handelskammern (IHK) sind ggf. bei der Vorpraktikumsvermittlung behilflich. Das Praktikantenamt der Luft- und Raumfahrttechnik der Universität Stuttgart vermittelt keine Stellen. Es wird auch kein Verzeichnis von in Frage kommenden Firmen für das Grundpraktikum geführt.
5. Stellung des Praktikanten im Betrieb
Während der praktischen Ausbildung untersteht der Praktikant der jeweiligen Betriebsordnung. Es wird erwartet, dass er sich durch Interesse, Hilfsbereitschaft und Disziplin seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten gegenüber auszeichnet. Der Praktikant hat selbst darauf zu achten, dass der Betrieb die vorgeschriebene Ausbildung ermöglicht. Der Abschluss eines Ausbildungsvertrages zwischen Praktikant und Betrieb wird empfohlen, wobei die Einteilung der Ausbildungszeit von vornherein zu vereinbaren ist. Berufsschulpflicht besteht für den Praktikanten nicht. Am Werksunterricht oder an firmeninternen Kursen soll teilgenommen werden.
Als immatrikulierter Studierender unterliegt der Praktikant der studentischen Sozialversicherungspflicht (Kranken- und Unfallversicherung). Im Ausland gelten die dortigen Regelungen.
Es ist dem Ausbildungsbetrieb überlassen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung geleistet wird.
6. Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit
Während der praktischen Tätigkeiten im Grundpraktikum soll in Berichten in kurzer und übersichtlicher Form niedergelegt werden, was im Laufe der praktischen Unterweisung durchgeführt worden ist.
Neben den kurzen Tagesberichten, aus denen die Tätigkeit an den einzelnen Wochentagen zu ersehen ist, sollen in regelmäßigen Zeitabständen Wochenberichte (wenigstens alle 2 Wochen) verfasst werden, die einen bestimmten Vorgang in allen Einzelheiten beschreiben. Diese Berichte sind formlos mit möglichst zahlreichen Handskizzen oder Werkstattzeichnungen und in knappem, klarem Text abzufassen.
In regelmäßigen Zeitabständen (wenigstens alle 2 Wochen) sind die Berichte dem Ausbildungsleiter zur Durchsicht und zum Abzeichnen vorzulegen.
Beim Fachpraktikum sind keine Tages- bzw. Wochenberichte notwendig. Gefordert wird ein technischer Abschluss- bzw. Gesamtbericht über die im Praktikum durchgeführten ingenieurstypischen Tätigkeiten bzw. bearbeiteten Projekte. Sollte das Fachpraktikum in einer Abteilung an einem Projekt stattgefunden haben, ist über diese abgeschlossene Aufgabe ein technischer Abschlussbericht anzufertigen.
Firmengeheimnisse und Firmeneigentum dürfen selbstverständlich nicht in die Berichterstattungen aufgenommen werden.
Die Berichte sind, auch von Ausländern, in deutscher Sprache abzufassen. In Einzelfällen kann das Praktikantenamt die Ausfertigung in Englisch zulassen.
Die Berichte sind außerhalb der Arbeitszeit zu führen, kurze Notizen dürfen jedoch neben der Arbeit gemacht werden.
Nach Abschluss des Grundpraktikums und des Fachpraktikums müssen den Berichten Übersichten beigefügt werden, aus denen die durchlaufenen Abteilungen mit genauer Zeitangabe und Wochenzahlen hervorgehen. Vom Ausbildungsbetrieb ist ein unterschriebenes Praktikantenzeugnis oder eine -bestätigung auf Firmenpapier einzuholen. Beim Fachpraktikum muss zusätzlich der studiengangspezifische „Beurteilungsbogen für das Fachpraktikum“ von der Firma ausgefüllt, gestempelt und unterschrieben werden. Außerdem wird der Bericht in elektronischer Form (.pdf) im Praktikantenamt abgegeben.
7. Anerkennung der praktischen Tätigkeit
Die Praktikumsunterlagen (Berichte und unterschriebene Bestätigungen) werden dem Praktikantenamt nach erfolgter Einschreibung an der Universität (Grundpraktikum) bzw. nach Ableisten der gesamten Praktikumszeit (Fachpraktikum) zusammen mit dem Studentenausweis vorgelegt. Eine Voreinsendung der Unterlagen ist nicht zulässig. Für die Anerkennung von Praktikumszeiten ist gemäß der Prüfungsordnung des Studiengangs Luft- und Raumfahrttechnik die Leitung des Praktikantenamtes zuständig. Sie entscheidet, ob und wieweit eine praktische Tätigkeit als Hochschulpraktikantenzeit angerechnet wird.
Bei Vorhandensein einer Lehre kann das 8-wöchige Grundpraktikum erlassen werden. Haben Abiturienten ein Technisches Gymnasium Fachrichtung Metalltechnik besucht und Laborübungen und eine Werkstatttätigkeit absolviert, so werden ihnen diese Arbeiten anteilig auf das achtwöchige Grundpraktikum angerechnet. Dazu ist eine Tätigkeitsübersicht der Schule mit den entsprechenden Stundenzahlen vorzulegen.
Fachhochschulabgängern kann das Grundpraktikum ebenfalls erlassen werden.
Der Wehr- bzw. Wehrersatzdienst können nicht als Grund- oder Fachpraktikum anerkannt werden. Ausgenommen sind Fachlehrgänge entsprechend einer Industrieausbildung. Diese Lehrgänge können mit bis zu 6 Wochen (Gießerei ausgenommen) auf das Grundpraktikum angerechnet werden. Es wird im Einzelfall nach Vorlage der Unterlagen entschieden.
8. Auskunft in Praktikumsfragen
Das Praktikantenamt des Studiengangs Luft- und Raumfahrttechnik der Universität Stuttgart, Pfaffenwaldring 31, Gebäude Luftfahrt 3, 5. Stock, 70569 Stuttgart (Vaihingen) bearbeitet alle mit der praktischen Ausbildung der Studierenden des Studienganges Luft- und Raumfahrttechnik zusammenhängende Fragen und erteilt Auskünfte, Telefon (0711)685-62404/62405. Bei schriftlichen Anfragen ist ein frankierter Rückumschlag beizulegen. Während der Vorlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit finden Sprechstunden statt. Die entsprechenden Anschläge sind zu beachten. (http://www.ifb.uni-stuttgart.de/index.php/de/praktikantenamt)
9. Andere Universitäten und andere Studiengänge
Die vorstehenden Richtlinien gelten nur für den Studiengang Luft- und Raumfahrttechnik und nur an der Universität Stuttgart. Die Richtlinien anderer Universitäten und anderer Studiengänge der Universität Stuttgart weichen von den vorliegenden Richtlinien ab. Auskünfte dazu können bei den betreffenden Praktikantenämtern eingeholt werden. Im Rahmen von anderen Studiengängen abgeleistete Praktikumszeiten werden anerkannt, soweit sie den vorliegenden Richtlinien entsprechen. Es entscheidet die Praktikantenamtsleitung.
10. Praktische Tätigkeit während des Studiums
Als Ergänzung zu den Pflichtpraktika wird empfohlen, während des Studiums z.B. in der Akademischen Fliegergruppe mitzuarbeiten und in den Semesterferien eine weitere praktische Tätigkeit, je nach fachspezifischer Neigung, auszuüben. Eine Hilfswissenschaftstätigkeit an einem Institut der Universität leistet dazu ebenfalls einen wichtigen Beitrag.
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